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AGB
LEISTUNGEN DER SCHULE:

1. Die Schule verpflichtet sich zur Erteilung von Karateunterricht durch erfahrene Kursleiter.
2. Der/Die Kursteilnehmerin besitzt einen Anspruch auf Ausbildung in Gruppen.
3. Die Schule verpflichtet sich zur periodischen Regelung der schulinternen Kyu-Prüfungen, welche vom schweizerischen Karateverband (SKF) verlangt und anerkannt werden. Die Karateschule Zug meldet geeignete Kandidaten zu schulexternen Prüfungen (1. Kyu und Dangrade) beim Fudokan Karate-Do Schweiz (FKS) an. Die Prüfungsgebühren werden gemäß FKS-Reglement vom Teilnehmer entrichtet.
4. Die Schule verpflichtet sich zur Errichtung eines Schulreglementes, in welchem vorab Betrieb, Ordnung, Trainingsart Trainingszeit und Trainingsort geregelt werden.
5. Die Schule verpflichtet sich zur Errichtung eines technischen Reglements, in welchem insbesondere Prüfungsanforderungen und Wartezeiten geregelt werden.
6. Die Schule verpflichtet sich zur Eintragung der in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Graduierung, sofern der Teilnehmer die Prüfung bestanden hat.
7. Die Schule verpflichtet sich, die Kursteilnehmer von stattfindenden Kursen, externen Ausbildungsmöglichkeiten und Wettkämpfen in Kenntnis zu setzen und geeignete Bewerber zu empfehlen.
8. Die Schule verpflichtet sich als Mitglied des SKF zur Ausstellung der offiziellen SKF-Pässe samt Lizenzmarke für alle Kursteilnehmer.

PFLICHTEN DES KURSTEILNEHMERS:

9. Der/Die Kursteilnehmerin verpflichtet sich zur Bezahlung des vereinbarten Kursbeitrages. Die gewünschte Zahlungsperiode kann selber gewählt werden und ist im Voraus zu entrichten (erstmals bei Vertragsunterzeichnung).
10. Der/Die Kursteilnehmerin hat folgende zusätzliche Leistungen zu erbringen.
11. Der/Die Kursteilnehmerin verpflichtet sich zur Einhaltung der Schulordnung, sowie den Anweisungen der Leiter und Trainer folge zu leisten.

VERTRAGSDAUER:

12. Der Schulvertrag dauert mindestens drei Monate (gerechnet ab Kursbeginn Datum). Er gilt, falls eine Kündigung ausbleibt, jeweils um weitere drei Monate verlängert.
13. Falls der/die Kursteilnehmerin durch ärztliches Zeugnis nachweist, daß er/sie am Training nicht teilnehmen konnte oder kann, wird die Vertragsdauer um die Zeit des Kursunterbruches verlängert. Dasselbe gilt bei längeren Unterbrüchen (min. 1 Monat), die im voraus schriftlich bekanntzugeben sind.
14. Die Schule ist berechtigt, das Training der Kinder in den Schulferien und der übrigen Mitglieder für jährlich insgesamt sechs Wochen (deren Termine rechtzeitig bekannt gegeben werden) sowie an gesetzlichen Feiertagen und während der vom SKF / FKS organisierten Kursen und Lager ohne Nachholpflicht ausfallen zu lassen.

VERTRAGSBEENDIGUNG:

15. Der Schulvertrag kann ein Monat vor Beginn einer neuen Zahlungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Beim Austritt ist sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
16. Vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen (z. B. unsportlichem Verhalten) bleiben der Schulleitung vorbehalten.

HAFTUNG:

17. Jede Haftung für in der Schule erlittene Unfälle wird abgelehnt. Dasselbe gilt mit Bezug auf abgehandengekommene persönliche Effekten.
18. Jeder Teilnehmer hat selber für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Für die von ihm verursachten Schäden der Räumlichkeiten hat er selber aufzukommen.

GERICHTSSTAND:

19. Gerichtsstand für diesem Vertrag ist Zug.
Baar, den 14. Juni 2014
Karate Schule Zug, Oberneuhofstrasse 13, 6340 Baar, Tel. 041/761 91 54
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